Der „Pastiche“ im Urheberrecht – was ist das eigentlich?

Seit etwa einem Jahr steht der „Pastiche“ im deutschen Urheberrecht. Wir werfen einen Blick in ein neues Gutachten, in dem Till Kreutzer Konzept und Konsequenzen des Pastiche-Begriffs untersucht. Am 19. September wird Kreutzer das Gutachten bei der „Filtered Futures“-Konferenz in Berlin zur Diskussion stellen.

Beauftragt und veröffentlicht wurde das Gutachten von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Diese befasst sich unter anderem mit digitalem Verbraucherschutz. Dazu zählt auch das Urheberrecht und dessen Rolle im Internet. Denn die digitale Vernetzung hat nicht nur neue Möglichkeiten hervorgebracht, Werke zu remixen und per Knopfdruck weltweit zu veröffentlichen. Für die Verbraucher*innen haben sich auch neue Fallstricke aufgetan: Urheberrechtsverletzungen, Abmahnungen oder Strafverfolgung sorgen bei den Nutzer*innen für rechtliche Unsicherheit.

Im Zuge der Umsetzung der sogenannten DSM-Richtlinie wurde eine neue Regelung (§ 51a UrhG) eingeführt, nach der es erlaubt ist, geschütztes Material in Form eines „Pastiches“ zu verwenden. Die Pastiche-Regelung, die auch Parodien und Karikaturen erlaubt, ist eng mit dem Zitatrecht verwandt. Dieses findet sich in § 51.

Wie Kreutzer den Pastiche definiert

Mit eben diesem Pastiche-Begriff befasst sich nun Till Kreutzer, Anwalt bei iRights.Law und Mitbegründer von iRights.info, in seinem 36 Seiten starken Gutachten. Dafür nimmt er eine umfassende juristische Analyse des Begriffs vor und macht Vorschläge, wie die gesetzliche Regelung auszulegen ist.

Die Pastiche-Regelung stellt eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz dar und wird daher auch als „gesetzliche Nutzungserlaubnis“ bezeichnet (zuvor wurden diese meist „Schranken“ genannt). Sie findet Anwendung auf verschiedene kulturelle Ausdrucksformen, wie sie im Internet alltäglich vorkommen. Darunter sind nutzergenerierte Inhalte wie etwa Remixes, Memes oder Fan Fiction. Ihnen allen ist gemeinsam: Sie satteln mehr oder wenig offenkundig auf den Werken anderer (Musik, Bild, Text, etc.) auf. Der Einfluss fremder Werke wird nicht verheimlicht (wie beim Plagiat), sondern ist wesentlicher Bestandteil der Ausdrucksform.

Die urheberrechtliche Auslegung der Pastiche-Ausnahme ist bislang ziemlich unklar. Kreutzer zufolge formulierte der Gesetzgeber den Pastiche-Begriff „bewusst offen“. Um die Begrifflichkeit zu füllen, schlägt der Jurist in seinem Gutachten eine griffige Definition vor:

„Ein Pastiche ist ein eigenständiges kulturelles und/oder kommunikatives Artefakt, das sich an die eigenschöpferischen Elemente veröffentlichter Werke Dritter anlehnt und sie erkennbar übernimmt.“

Besonderes Augenmerk legt Kreutzer auf die Eigenständigkeit des entstehenden Pastiches: Dazu muss der Pastiche trotz der Entlehnungen „eine eigene geistig-ästhetische Wirkung“ erzielen, die ihn für das Publikum von dem ursprünglichen Werk unterscheidbar macht. Kreutzer sieht hier zwei Möglichkeiten: Innerer Abstand kommt zustande, wenn der Pastiche sich antithematisch (etwa als Satire oder Parodie) mit dem vorbestehenden Werk auseinandersetzt; äußerer Abstand dagegen meint den Grad der Bearbeitung, also wie stark das übernommene Material verändert wurde. Zudem darf sich der Pastiche nicht negativ auf die Primärverwertung – also die wesentlichen Einnahmequellen – des Quellmaterials auswirken und die Persönlichkeitsrechte der Schöpfer*innen dürfen nicht verletzt werden.

Hier das Pastiche-Gutachten von Till Kreutzer herunterladen (PDF).

Worauf sich die Pastiche-Regelung bezieht (und worauf vermutlich nicht)

Die Pastiche-Regelung hat nutzergenerierte Inhalte im Blick, die sich ganz allgemein der Remix-Kultur zuordnen lassen. Wesentlich geht es also um digitale Kultur- und Kommunikationspraktiken, die vor allem junge Menschen anwenden und daher zukünftig immer wichtiger werden dürften. Die Pastiche-Regelung soll die Meinungs- und Kunstfreiheit schützen, indem sie solche Praktiken legalisiert, die zuvor aus urheberrechtlicher Sicht meist rechtswidrig waren. Insofern dient sie dazu, einen Ausgleich der Interessen von Rechteinhabern und Nutzerinnen herzustellen, wobei Pasticheure zumeist ihrerseits Urheber sein werden.

Bereits der Entwurf des Justizministeriums aus dem im Sommer 2020 enthielt eine Liste verschiedener Ausdrucksformen, auf die der Pastiche-Begriff zielt. Diese greift Kreutzer für sein Gutachten auf: Memes und GIFs, Remixes, Sampling, Mashups, Fan Art sowie Fan Fiction. Bei den meisten der in der Gesetzesbegründung genannten Ausdrucksformen der Referenzkultur sieht Kreutzer den Anwendungsbereich des Pastiches generell für eröffnet. Dessen ungeachtet muss die Frage, ob ein Artefakt konkret ein Pastiche ist, im Einzelfall entschieden werden.

Memes und GIFs

Bei Memes und GIFs geht es meistens um Bilder oder kurze Videosequenzen, also visuelle Ausdrucksformen. Ein typisches Meme ist demnach ein Bild (beispielsweise ein Ausschnitt aus einem populären Film oder einer Serie), dem Nutzer*innen einen neuen Text verpassen und als Varianten veröffentlichen. Auf diese Weise entstehe häufig ein antithematischer Bezug und eine Eigenständigkeit des Memes, so Kreutzer – der Absatz des Originals hingegen werde nicht eingeschränkt, sondern im Gegensatz eher befördert.

Ein Beispiel: Als Meme bekannt ist etwa die Figur Fry aus der Comic-Serie „Futurama“, die in einer Szene Verdacht hegt und dies durch das Zusammenkneifen der Augen zum Ausdruck bringt. Der Ausschnitt wurde von Nutzer*innen in zahlreichen Varianten unter dem Stichwort „Not sure if“ memifiziert und dadurch gewissermaßen zum geflügelten Wort in Internet-Foren und Sozialen Medien:

Meme „Not sure if“ (Collage: iRights.info)

Remixes

Auch ein Remix versteht ein bestehendes Werk – zum Beispiel ein Musikstück oder ein Video – als Vorlage, um sich damit auseinanderzusetzen (in vielen Fällen deutlich künstlerischer als bei den schnell fabrizierten Memes). Die Remix-Kultur ist sehr vielfältig, insbesondere im Netz, so dass verschiedene Bestimmungen von Remix denkbar sind. Im hier verlinkten Video wird beispielsweise die Hollywood-Komödie „Mrs. Doubtfire“ im Horror-Stil geremixt. Dafür nutzt der Remix mehrere Ausschnitte aus dem Original-Film, setzt diese neu zusammen und versieht sie mit verschiedenen Effekten. Auf diese Weise erscheinen die bekannten Ausschnitte aus dem Film in neuem Licht, stehen plötzlich in einem neuen Kontext:

Sampling

Mit dem Remix verwandt ist das Sampling. Mit der Technik des Samplings entnehmen Nutzer*innen einen Ausschnitt (englisch sample) aus einem vorbestehenden Werk (etwa ein paar Sekunden aus einem Musik- oder Filmstück), machen daraus eine fortlaufende Schleife (englisch loop) und/oder betten es in das neue Werk ein. Oft ändert sich dabei die ursprüngliche Funktion des Samples, etwa wenn aus einem beiläufigen musikalischen Moment der zentrale Loop im neuen Stück wird. Eng verstanden ist Sampling also kein ein eigenes Genre der Referenzkultur, sondern vor allem eine Technik, die bei referenzkulturellen Praktiken oft angewendet wird. Herauskommen kann dabei ein Remix (siehe oben) oder auch ein Mashup (siehe unten).

Der House-Track „Rose Rouge“ von St Germain beispielsweise nutzt ein kurzes Schlagzeug-Sample aus dem Jazz-Stück „Take Five“ von Dave Brubeck. Im Original ist das Schlagzeug im 5/4-Takt, im nachgeschaffenen Werk wurde dieser zu einem 4/4-Takt begradigt. Dazu kommt ein Sample aus dem Gesang von Marlena Shaw („I want you to get together“):

In Musik und Videokunst ist das Sampling-Verfahren gang und gäbe. In Deutschland ist vor allem der langwierige juristische Streit um das „Metall auf Metall“-Sample bekannt. Der Einsatz des kurzen Samples wurde in dem Rechtsstreit vom Oberlandesgericht Hamburg jüngst als Pastiche anerkannt. Das Verfahren ist aber noch nicht zu Ende: Als nächstes ist wieder der Bundesgerichtshof am Zug.

Mashups

Beim Sampling sind die benutzten Quellen typischerweise so kurz, dass man schon genau hinhören muss, um sie zu erkennen. Sogenannte Mashups (zu deutsch etwa: zusammengemischt, zusammengemanscht) sind dagegen plakativer, die ineinander gemixten Stücke sind deutlich besser erkennbar. Mashups bedienen sich mehrerer Quellen. Der Minimalfall ist die Kreuzung zweier Werke. So zum Beispiel beim „Grey Album“ von DJ Dangermouse, der dafür Lieder aus dem „White Album“ der Beatles mit dem Rap von Jay-Zs „Black Album“ vermengt:

Ein Mashup kann, muss aber nicht nur aus zwei Quellen bestehen. Das Internet ist voll von Beispielen, in denen Mashup-Künstler*innen sogar dutzende Ausschnitte ineinander mischen. In diesem Beispiel kommen Ausschnitte aus 39 Pop-Songs ganz geschmeidig zusammen:

Lip-Sync-, Karaoke- und Fan-Videos

Auf Plattformen wie TikTok oder Instagram schwirren zahlreiche Lip-Sync-, Karaoke- oder Fan-Videos, für die Fans Filmsequenzen oder Musikstücke neu synchronisieren oder mit neuen Untertiteln ausstatten. Ähnlich wie bei Home-Videos, in denen lediglich im Hintergrund aufgenommene Musik zu hören ist, sieht Kreutzer bei diesen die erforderliche Eigenständigkeit im Sinne seiner Pastiche-Definition in der Regel nicht erreicht. Beispiele für solche Lip-Sync-Videos sind etwa in dieser Compilation zu finden:

Fan Fiction und Fan Art

Ausgefeilter geht es in der Regel bei der Fan Fiction (Kurzform: fanfic) zu. Das sind von Fans fortgeschriebene Romane oder selbstgedrehte Filme, die Figuren oder Erzählstränge aus bekannten Vorlagen weiterentwickeln und dabei eigene Ideen einfließen lassen. Bei den Fans besonders beliebt sind Klassiker wie Harry Potter oder Star Trek. Kreutzer schätzt die Eigenständigkeit solcher Fan Fiction in seinem Gutachten generell als hoch ein und hält dafür die Pastiche-Ausnahme in aller Regel anwendbar. Eine Situation, in der die Fan Fiction in Konkurrenz zu seinem Original treten und so dessen wirtschaftliche Auswertung verschlechtern könnte, sieht er indes nicht. Ganz im Gegenteil: Fan Fiction dürfte sich Kreutzer zufolge „in der Regel eher wirtschaftlich positiv auf die Erwerbsmöglichkeiten am Quellmaterial auswirken“.

Der Pastiche in der Praxis: Vorstellung des Gutachtens am 19. September bei „Filtered Futures“

Die Veröffentlichung von Kreutzers Gutachten und die vor etwa einem Jahr eingeführte Pastiche-Regelung sind zwei gute Anlässe, um die Umsetzung der Urheberrechts-Richtlinie in die Praxis kritisch zu begutachten und mit der interessierten Öffentlichkeit zu diskutieren.

Die englischsprachige Konferenz „Filtered Futures“ nimmt sich dieser Aufgabe an: In insgesamt drei Panels und einem anschließenden Empfang diskutieren Expert*innen aus der Urheberrechts- und netzpolitischen Szene, wie sich die einzelnen Regelungen der Urheberrechtsreform in der Praxis machen und auf die Grundrechte auswirken.

Neben Fragen zur Plattform-Regulierung und -Haftung werden auch die umstrittenen Upload-Filter Thema sein. Sein Pastiche-Gutachten wird Kreutzer im dritten Panel des Tages unter dem Titel „Towards a European Right to Remix (?) – On the new Pastiche exception in the German Copyright Act“ vorstellen.

„Filtered Futures“ ist als ganztägige Veranstaltung geplant. Organisiert wird die Konferenz von der Gesellschaft für Freiheitsrechte sowie der Organisation Communia, die sich für die Förderung des Freien Wissens einsetzt. Informationen zum vollständigen Programm und zur Anmeldung finden sich unter diesem Link.

Dieser Text wurde verfasst von Georg Fischer und ist ursprünglich erschienen bei iRights.info. Der Text steht unter der Lizenz CC BY-4.0 und darf unter Beachtung der Lizenzbedingungen verwendet werden.

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..