Tagungsbericht: „Tipping Points“-Konferenz zu Freiheit und Restriktion im Urheberrecht (Februar 2020)

Im Februar 2020 fand im Berliner Weizenbaum-Institut in Kooperation mit dem Fachausschuss „Urheberrecht“ der GMM die interdisziplinäre Urheberrechtstagung „Tipping Points“ statt. Das Programm der Tagung gibt es hier als PDF zum Download.

An zwei Tagen diskutierten wir interdisziplinär und sehr ertragreich die verschiedenen Aspekte des Verhältnisses von Freiheit und Restriktion im Urheberrecht.  Sampling war ein sehr wichtiges Thema (insb. „Metall auf Metall“), insgesamt vier Vorträge beschäftigten sich damit. Daneben spielten auch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, Kreativitätsvorstellungen in Musik und Literatur, neue Plattformen wie TikTok, die EU-Reform des Urheberrechts sowie zahlreiche andere Themen eine Rolle.

Vor kurzem haben Antonia Feneberg und Zoé Zloch für telemedicus.info einen Tagungsbericht verfasst, den ich an dieser Stelle als Nachlese empfehlen möchte. Vielen Dank dafür!

 

Fresh from the Press: „Sampling in der Musikproduktion“ (Büchner-Verlag 2020)

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Vor kurzem ist meine Studie, die ich zwischen 2015 und 2018 am Graduiertenkolleg „Innovationsgesellschaft“ am Institut für Soziologie der TU Berlin durchgeführt habe, erschienen: und zwar beim Büchner Verlag als klassisches Buch sowie als frei verfügbares Open Access-PDF. Das Vorwort hat freundlicherweise Leonhard Dobusch beigesteuert, worüber ich mich sehr freue.

Wer eine kurze Einführung in meine Arbeit bzw. eine Zuspitzung einer Thesen aus der Studie lesen will: Bei iRights.info gibt es einen entsprechender Artikel zum Thema. Für die ausführliche Fassung empfehle ich das Buch.

Sampling in der Musikproduktion

Das Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Kreativität

384 Seiten, 14,5 x 20,5 cm, kartoniert
ISBN 978-3-96317-190-1 (Print)
34,00 € (Print)
ISBN 978-3-96317-721-7 (ePDF)
27,00 € (ePDF)Büchner-Verlag, Marburg, erschienen am 22. Januar 2020.
Mit einem Vorwort von Leonhard Dobusch

20 Jahre Streit um eineinhalb Sekunden kopierte Musik? Die Auseinandersetzung im Fall »Metall auf Metall« zwischen der Musikgruppe Kraftwerk und dem Komponisten Moses Pelham beschäftigte 2019 sogar den Europäischen Gerichtshof. Sie zeigt, dass das Urheberrecht zu einem gesellschaftlichen Streitthema geworden ist, das sich aus der Nische des künstlerischen Bereichs in den Alltag nahezu aller Menschen gedrängt hat. Dieser Prozess lief nicht unbemerkt von der Wissenschaft ab und dennoch ist diese gerade erst dabei, die Implikationen und Effekte dieser urheberrechtlichen Ausdehnung genauer zu verstehen.

Der Soziologe Georg Fischer liefert die erste empirische Studie zum Sampling in der Musik, die explizit den Einfluss des deutschen Urheberrechts auf die kreative Praxis untersucht. Er zeigt die Fülle und Vielfalt an kreativen Umgehungsstrategien, die sich im Schatten des Urheberrechts ausgebreitet und verankert haben – und mit denen die Künstler_innen die eigene Sichtbarkeit sowie die ästhetische Komplexität und monetäre Verwertung ihrer Werke notgedrungen einschränken.

CfP: „Tipping Points“ – Zum Verhältnis von Freiheit und Restriktion im Urheberrecht, Februar 2020 (Berlin)

Zusammen mit meinen Kolleg:innen vom JWI und der GMM organisiere ich im Februar 2020 in Berlin eine Tagung, die die EU-Urheberrechtsreform genauer unter die Lupe nehmen will. Unsere Perspektive dafür ist interdisziplinär, empirisch informiert sowie theoretisch geleitet. Wer sich für die Tagung #tpp2020 interessiert und etwas einreichen möchte, hier der vollständige Call als PDF: CfP_Tipping_Points_2020.

Interdisziplinäre Fachtagung des Weizenbaum-Instituts für die vernetzte Gesellschaft und des Fachausschusses Urheberrecht der Gesellschaft für Musikwirtschafts- und Musikkulturforschung (GMM).

Am 20. & 21. Februar 2020 in Berlin | Deadline: 15. Oktober 2019

Proteste auf der Straße, auf YouTube oder Twitter, Warnungen vor dem Niedergang der Kreativindustrie, Angst vor Eingriffen in die Meinungsfreiheit, Diskussionen um value gap und upload filter: Nach der Verabschiedung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie im März 2019 geht eines der umstrittensten Vorhaben in der Geschichte des Immaterialgüterrechts mit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten in die nächste Runde.

Diese Kontroverse ist Symptom einer tiefgreifenden Veränderung: Das Urheberrecht und seine verwandten Schutzrechte betrafen früher nur wenige Akteur:innen in einer überschaubaren Anzahl von Branchen. Heute sind diese Rechte zu einer alltagsrelevanten Größe geworden. Wir haben es mit einer Situation zu tun, in der die Grenze zwischen Nutzenden und Schöpfenden verschwimmt und urheberrechtlich relevante Formen des Ausdrucks alltäglich werden. Digitale Kommunikationskanäle und Darstellungsformen sowie neue Formen der Auseinandersetzung mit Bestehendem stellen einen tipping point, einen Wende- bzw. Kipppunkt dar, an dem das Recht vor neuen Herausforderungen steht und dadurch auch die Prozesse der Normsetzung und Normenreform beeinflusst werden.

Neben dem Konflikt um upload filter oder das Leistungsschutzrecht für Presseverleger:innen stellen sich bei der Urheberrechtsrichtlinie weitere wichtige Fragen: Wie wird sich das Verhältnis von Freiheit und Restriktion fortan entwickeln? Welche kreativen Spielräume und Freiheiten werden zukünftig begrenzt, welche werden eröffnet? Anhand der Denkfigur der tipping points möchten wir derartige Grenzfragen untersuchen und dafür wissenschaftliche Studien und praxisorientierte Ansätze zusammenbringen, um den interdisziplinären Austausch und eine kritische und gleichermaßen empirisch wie theoretisch informierte Urheberrechtsforschung voranzutreiben.

Ausrichtung der Tagung

Tipping points verstehen wir als Wende- oder Kipppunkte, die Freiheit ermöglichen und/oder Restriktion bedingen, an denen etwas Neues entsteht oder ein Prozess eine andere Richtung einschlägt. Ein solches Verständnis von tipping points lässt sich auf das Urheberrecht bezogen in mehreren Dimensionen anwenden:

  1. Tipping points in Theorie und Praxis des Urheberrechts (rechtliche Dimension): Wann und nach welchen Kriterien kippt eine Bearbeitung oder Produktion eines Werks in ein neues Werk? Welche Vorstellungen von Neuheit (Originalität, Schöpfungshöhe, Parodie etc.) werden dafür angebracht und wie verändern sie sich? Wie werden solche Vorstellungen in Gesetzgebungsverfahren, in richterlicher, anwaltlicher aber auch künstlerischer Praxis angewendet und an digitale Gegebenheiten angepasst?
  2. Tipping points als gesellschaftlich-historische Entwicklung (soziale Dimension): Welche neuen oder altgedienten Vorstellungen von Nutzer:innen, Kreativen und künstlerisch Produzierenden lassen sich im Urheberrecht herausarbeiten? Welche Konzepte fehlen und sollten Bestandteil des Urheberrechts werden? Wie haben sich die Konzepte soziohistorisch entwickelt und welche Dominanz haben sie heute? Welche Implikationen für die Kreation, Nutzung und Form ästhetischer Werke ergeben sich aus diesen Vorstellungen
  3. Tipping points als technologischer Treiber (technische Dimension): Welche Technologien, Produkte und industrielle Organisationsformen bedingen neue urheberrechtliche Konfigurationen, Debatten und Einordnungen? Welche Akteur:innen sind an diesen Prozessen zu welchen Anteilen und mit welchen Konsequenzen beteiligt? Welche impliziten oder expliziten Vorstellungen vom Verhältnis von Technik und Recht (z. B. cultural lag) dominieren und prägen diese Prozesse? Wie und wann werden technologische Entwicklungen rechtlich relevant bzw. verrechtlicht?
  4. Tipping points in der akademischen Praxis (wissenschaftliche Dimension): Inwiefern wird die urheberrechtliche Debatte in der Wissenschaft von sozialen, politischen und technischen Entwicklungen getrieben? Wie beeinflusst das Urheberrecht die Formen und Möglichkeiten datenbasierter Wissenschaft? Welche Rolle spielen Fördermaßnahmen zum Forschungsdatenmanagement oder die Nutzung offener Infrastrukturen? Wie verändert sich die öffentliche Kommunikation von Wissenschaft, beispielsweise durch Blogs, Social Media oder Schattenbibliotheken?

Ziel der Tagung

Das Ziel der Tagung besteht darin, verschiedene solcher tipping points zu identifizieren, ihre aktuelle und zukünftige Relevanz sowie ihre gegenseitigen Verbindungen zu diskutieren. Damit möchten wir der interdisziplinären Debatte um das Urheberrecht neue Impulse verleihen. Folgende Felder und Fälle könnten unter anderem für unser Vorhaben interessant sein:

  • Urheberrechtliche Grenzen der Gemeinfreiheit
  • Die neue Rolle des Leistungsschutzrechtes auf Europäischer Ebene
  • Neue Werkgattungen und neue Formen von Urheberschaft
  • Verwischung der Grenzen von Nutzer:innen und Urheber:innen
  • Konsequenzen und empirische Analysen zur EU-Urheberrechtsreform
  • Auswirkungen rechtlicher Neuordnungen auf Plattformangebote
  • Urheberrecht und Automatisierung: Filtertechnik & automatische Rechtsdurchsetzung
  • Reformdruck im Urheberrecht durch technologische Entwicklung
  • Open data und die Digitalisierung wissenschaftlicher Medienpraktiken
  • Open access und die ökonomische Verwertung wissenschaftlichen Wissens

Einreichungen

Die Tagung versteht sich als interdisziplinäres Arbeitstreffen und soll dezidiert Raum zur Diskussion und zur Weiterentwicklung von Ideen schaffen. Geplant sind daher zehnminütige Impulsvorträge basierend auf vorab eingereichten Working Papersmit anschließender strukturierter Diskussion. Wir freuen uns auf Einreichungen aus den Rechtswissenschaften, der Soziologie, den Medien-, Kultur- und Musikwissenschaften, den Informations- und Bibliothekswissenschaften sowie angrenzenden Bereichen.

  • Bitte reichen Sie auf Ihrem geplanten Paper basierende Abstracts(maximal 400 Worte und Literaturangaben) sowie eine kurze biografische Notiz (ca. 100 Worte) bis zum 15. Oktober 2019 unter fa-urheberrecht@musikwirtschaftsforschung.de ein.
  • Bis spätestens zum 15. November 2019 erhalten Sie Rückmeldung.
  • Die akzeptierten Beiträge sind bis zum 15. Januar 2020 als Working Paper (2500-5000 Worte) auszuarbeiten und werden als Diskussionsgrundlage für die Tagung den Teilnehmer:innen zur Verfügung gestellt.
  • Eine anschließende Publikation ausgewählter Beiträge in einem interdisziplinären und via open access zugänglichen Sammelband ist geplant.
  • Ggf. besteht die Möglichkeit einer Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Organisationsteam unter:

fa-urheberrecht@musikwirtschaftsforschung.de

Sophie Beaucamp, LL.M., Rechtswissenschaften, Weizenbaum Institut / HU Berlin
Dr. Sarah-Mai Dang, Medienwissenschaft, Philipps Universität Marburg
PD Dr. Frédéric Döhl, Deutsche Nationalbibliothek (für die DSM-RL-Themenkomplexe TDM und vergriffene Werke)
Lorenz Grünewald-Schukalla, Kommunikationswissenschaft, HIIG Berlin
Georg Fischer, Soziologie, TU Berlin
Konstantin Hondros, Soziologie, Universität Duisburg-Essen
Dr. Henrike Maier, Rechtswissenschaften
Simon Schrör, Soziologie, Weizenbaum Institut / HU Berlin
Dr. Holger Schwetter, Musikwissenschaft

Organisation:Fachausschuss Urheberrecht der Gesellschaft für Musikwirtschafts- und Musikkulturforschung (GMM) zusammen mit dem Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft

Seit seiner Gründung im September 2015 diskutieren die Mitglieder des Fachausschusses Urheberrecht der GMM die vielfältigen Dimensionen und Konsequenzen des technologisch-rechtlich-sozialen Wandels. Dem vielfältigen Problembereich entsprechend ist der Ausschuss interdisziplinär zusammengesetzt: er bringt rechtswissenschaftliche, sozial- und organisationswissenschaftliche sowie musik-, kultur- und medienwissenschaftliche Perspektiven zusammen. Gleichermaßen suchen und fördern wir auch den Austausch mit Akteur:innen aus der Praxis, der Medienindustrie, dem Bibliothekswesen und der Kreativbranche, um die engen Grenzen rein juristischer Diskurse zum Urheberrecht zu überwinden. (Link: http://musikwirtschaftsforschung.de/?page_id=443)

Das Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft – Das Deutsche Internet-Institut ist ein vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördertes Verbundprojekt aus Berlin und Brandenburg. Das Weizenbaum-Institut erforscht interdisziplinär und grundlagenorientiert den Wandel der Gesellschaft durch die Digitalisierung und entwickelt Gestaltungsoptionen für Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Ziel ist es, die Dynamiken, Mechanismen und Implikationen der Digitalisierung besser zu verstehen. Hierzu werden am Weizenbaum-Institut die ethischen, rechtlichen, ökonomischen und politischen Aspekte des digitalen Wandels untersucht. Damit wird eine empirische Grundlage geschaffen, die Digitalisierung verantwortungsvoll zu gestalten. Um Handlungsoptionen für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu entwickeln, verknüpft das Weizenbaum-Institut die interdisziplinäre problemorientierte Grundlagenforschung mit der Exploration konkreter Lösungen und dem Dialog mit der Gesellschaft. (Link: https://weizenbaum-institut.de/)

“Metall auf Metall” als Zitat – Sampling-Streit vor dem Landgericht München

Aufarbeitung eines Urteils des LG Münchens; LG München – 33 O 15792/16

von Konstantin Hondros und Georg Fischer

Nach dem Sampling-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Mai 2016, das das umstrittene “Metall auf Metall”-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 2012) aufhob und forderte, die rechtliche Barrieren für Sampling zu überarbeiten (kurzer Überblicksartikel hier), scheint es nun einen ersten Anwendungsfall zu geben. Im Fall “Wiesn’ Schaustellerin gegen die Orsons” des Münchner Landgerichts (LG, Dezember 2017) wurde unseres Wissens nach zum ersten Mal in der Rechtsprechung auf das Urteil des BVerfG rekurriert.

Schaustellerin gegen Hip Hop Band

Konkret geht es um das Stück “Schwung in die Kiste” von Die Orsons, das im Februar 2015 auf dem Album “What’s goes” von Chimperator Records/Universal veröffentlicht wurde:

Laut diesem Bericht wurde der Song mehr als 200.000 mal verkauft und belegte Platz 23 der deutschen Singlecharts, das Album sogar Platz 2 der deutschen Albumcharts. Auch im Radio und auf Konzerten wurde das Stück kommerziell eingesetzt. Eröffnet wird das Lied von folgender Wortfolge, die eine Frau spricht: „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ Weitere Ausschnitte aus der Sprachaufnahme werden als rhythmisches Element über den Song hinweg als Loop eingesetzt.

Die gesampelte Frau klagte gegen die Plattenfirma der Orsons. Sie betreibt eine bekannte Kirmesattraktion auf dem Oktoberfest und beschuldigte die beklagte Band, Aufnahmen ihrer Stimme beim “Rekommandieren”, dem Anwerben und Anfeuern der Fahrgäste, ohne Genehmigung verwendet zu haben. Dabei hätten die Musiker ihre urheberrechtlich geschützten Textpassagen genutzt, ohne die dafür nötigen Rechte zu klären. Die Klägerin habe auf Grund der umfangreichen Nutzung den Eindruck, in dem Song das 5. Bandmitglied zu sein.

Die beklagten Orsons gaben an, sie hätten die Wortfolge von einer Sample Library kopiert, die sie 2007 auf CD erstanden bzw. 2015 nochmals digital heruntergeladen hatten. Sie gingen davon aus, dass die Rechte dafür geklärt seien. Außerdem stellten die Musiker den geringen prozentualen Anteil der beanstandeten Textelemente heraus (5% des Textes bzw. 8,2% der Dauer des Songs) und bezweifelten, ob die Aufnahmen überhaupt von der Klägerin stammen, da diese keine Leistungsschutzrechte geltend macht. Vor allem aber sei dies alles nicht relevant, da die beanstandeten Textzeilen die für einen Urheberrechtsschutz verlangte Schöpfungshöhe nicht erreichen würden.

Das Gericht gab den verklagten Musikern Recht, wies die Klage ab und attestierte ebenfalls mangelnde Gestaltungshöhe (Rn. 41). Dem Text der Klägerin fehle es an Individualität und Doppeldeutigkeit, auch die urheberrechtliche Regelung der “Kleinen Münze”, die die unterste Grenze gerade noch geschützter Werke markiert, würde nicht greifen, da dieser Begriff “nicht die Aufgabe habe, jede Abgrenzung überflüssig zu machen” (Rn. 43). Über diese Begründung hinaus verwies das Gericht mit Nachdruck auf die Kunstfreiheit, die mitunter – wie auch im Urteil zu “Metall auf Metall” – vor das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu stellen sei. Weil die Klägerin einer öffentlichen (Sprach)-Tätigkeit nachgeht, sei sie durch die Nutzung ihrer Stimme möglicherweise in ihrer “Sozialsphäre, nicht aber in ihrer Privat- oder gar Intimsphäre betroffen”. Beim Sampling aber gehe es um die “ästhetische Reformulierung des kollektiven Gedächtnisses kultureller Gemeinschaften” (Rn. 58), wobei das LG München hier direkt das BVerfG zitierte. Eine kunstspezifische Betrachtung rechtfertige hier also den Vorrang der Kunstfreiheit.

Einiges an dem Fall ist unseres Erachtens spannend, auf ein paar Punkte möchten wir daher noch gesondert hinweisen:

  • Aus der Mehrzahl der Sampling-Streitigkeiten ist bekannt, dass tendenziell eher Major Labels rechtlich gegen Sampling vorgehen. Auch in Stellungnahmen zum BVerfG plädierte bspw. der Bundesverband Musikindustrie für eine bessere Kontrolle Geistigen Eigentums und eine restriktivere Auslegung des Rechts zu Gunsten der Rechteinhaber. In diesem Fall ist es aber anders herum: Das beklagte Major zeigte, dass es sich mit den Argumentationen für das Sampling durchaus gut anfreunden konnte.
  • Obwohl “Metall auf Metall” derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelt wird, wird das BVerfG als Grundlage für die Klageabweisung herangezogen. Hier fehlt uns vielleicht das rechtliche Know-How, aber es ist eine Tatsache, dass ein für sich noch nicht abgeschlossener Fall hier als Rechtfertigung genommen wird, einen anderen Fall abzuschließen. Das verdeutlicht die Strahlkraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Die Klägerin kann keine Fixierung der eigenen Leistung vorweisen. Sie versucht also, eine Leistung oder Werk im Nachhinein rechtlich zu konstruieren. Die Frage, ob der Text in verschriftlichter Fassung (als modernes Gedicht oder in Form von als Hip Hop-) eine andere Einschätzung unterstützt hätte, liegt nahe.
  • Die geringe Schöpfungshöhe des Sprachwerkes: Im “Metall auf Metall”-Fall wird vorrangig das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers bemüht. Es ist also keine Schöpfungshöhe erforderlich. Das unterstreicht wiederum die immanente Bedeutung der wirtschaftlichen Seite der Schöpfung bei “Metall auf Metall” und anderen ähnlich gelagerten Fällen von Mikro-Sampling.
  • Konstruktionen von Bedeutung/Relevanz haben entscheidenden Einfluss auf das Urteil. Während das Rekommandieren der Beklagten als banales Gerede bewertet wird, werden die Texte der Hip Hop Band als doppelbödig bezeichnet und damit als mehrebenenhaft besprochen. Die Konstruktion dieser Doppelbödigkeit, also dass im Text eine Ebene mehr steckt, als auf den ersten Blick erscheinen mag, scheint der zentrale Gradmesser zu sein, weshalb ein Text urheberrechtlichen Schutz genießt und ein anderer nicht.

Text: Konstantin Hondros (Uni Duisburg-Essen) und Georg Fischer (TU Berlin)

Dieser Beitrag erscheint als Crosspost auf “Creativity across Borders” (medium.com) und “Jäger und Sampler”.

Everything is a Remix – Neues Video zu „Fair Use“

Der Filmemacher Kirby Ferguson war schon öfters mit seiner „Everything is a Remix“-Serie hier im Blog. In seinem neuesten Video gibt er wieder einmal den Erklärbär: diesmal zum Thema „Fair Use“, das ja im deutschen Rechssystem so nicht existiert, für das sich aber die Initiative „Recht auf Remix“ stark macht (Sampling ist hier natürlich auch mitgedacht).

Kurz gesagt: Fair Use ist eine Ausnahmeregelung, die beispielsweise im US-amerikanischen Copyright Law verankert ist, und nicht autorisierte Kopien unter bestimmten Umständen genehmigt, beispielsweise für Bildungszwecke oder Zitationen. Bei Wikipedia findet sich diese brauchbare Auflistung:

Fair Use besagt, dass die Wiedergabe urheberrechtlich geschützten Materials zum Zwecke der Kritik, der Stellungnahme, der Berichterstattung, der Bildung und der Wissenschaft keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ob eine Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials angemessen ist oder nicht, ist im Einzelfall nach folgenden Kriterien abzuwägen:

  1. Zweck und Art der Verwendung (gewerbsmäßig oder nicht; umgestaltende Nutzung oder nicht (sog. transformative use))
  2. Art des urheberrechtlich geschützten Werks
  3. Umfang und Bedeutung des verwendeten Auszugs im Verhältnis zum ganzen Werk
  4. Auswirkung der Verwendung auf den Wert und die Verwertung des geschützten Werks