Ich möchte nicht, dass ihr meine Lieder singt

Diese Zeile sang Jan Delay vor ein paar Jahren mal, und auch die Toten Hosen (bzw. ihre Fans) hatten wegen der CDU mal so ein Problem. Aktuell geht es aber um den Fall des Musikers Kai Niemann, der 2009 ein Stück mit dem Titel „Wir sind das Volk“ schrieb, das die Pegida mittlerweile auf ihren Veranstaltungen spielt.

Die Süddeutsche Zeitung hat nun mal den Münchner Medienanwalt Konstantin Wegner befragt, was sich da machen lässt. Die Antwort heißt, nicht den Umweg über die GEMA zu gehen, die da als Verwertungsgesellschaft da nämlich nix machen kann, sondern sich als Autor auf das Urheberpersönlichkeitsrecht zu beziehen. So kann geprüft werden, ob es sich um einen entstellenden Eingriff handelt, der „indirekt“, also nicht am Werk selbst, sondern durch dessen Re-Kontextualisierung entsteht. Konstantin Wegner führt da das Beispiel der Band Springtoifel an:

Die Band Springtoifel hat 1992 einen Prozess gegen ein Label geführt, das zwei ihrer Songs ohne ihr Wissen für einen Sampler benutzt hatte, auf dem auch neonazistische Bands vertreten waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, das sei ein indirekter Eingriff in das Werk der Band. Das wurde zur Musterentscheidung für entsprechende Fälle. Natürlich ist es nicht immer eindeutig, ob es ein schwerwiegender Eingriff ist, aber dass Niemann keine Handhabe hätte, stimmt so nicht, wenn’s ihm ernst damit ist, könnte er es versuchen.

Trotzdem hat die GEMA bei der ganzen Angelegenheit eine Funktion, genauer gesagt geht es um den „Abschlusszwang“. Das bedeutet, dass die GEMA das Stück lizensieren muss, wenn Pegida einen entsprechenden Antrag für eine Aufführung bei einer Demonstration stellt. Die Situation für politische Umgebungen ist in der USA übrigens anders:

In den USA untersagen bei jeder Wahl neue Popstars den Republikanern, ihre Songs zu benutzen. Berufen die sich auch auf das Entstellungsverbot?

Nein. Amerika hat ein sehr viel ökonomischeres Verständnis des Urheberrechts und sieht es mehr als Wirtschaftsgut. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind schwächer ausgeprägt. Dafür kann aber vereinfacht gesprochen der Musiker in den USA die Aufführung aufgrund seiner Verwertungsrechte verbieten lassen, während das in Deutschland aufgrund des Abschlusszwangs der Gema so nicht möglich ist.

Hier geht’s zum vollständigen Interview.